Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts

Artikel 5, Absatz 1, Grundgesetz: “Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.”

Es ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diese acht Wörter eines der ersten Artikel des Grundgesetzes immer wieder neu auszulegen. Ihre Ausgestaltung ist Ländersache (siehe Rundfunkstaatsverträge). Hier sind die bisherigen Rundfunkurteile des höchsten deutschen Gerichts für einfache Referenz zusammengestellt. Mit den Links auf die Wikipedia verbindet sich die Hoffnung, dass die Einträge nicht nur hilfreich für das Verständnis, sondern das Verständnis auch hilfreich für die Beiträge sein möge.

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 18.12.1989. Von links: Dr. Jürgen Kühling, Prof. Dr. Alfred Söllner, Dr. Otto Seidl, Präsident Prof. Dr. Roman Herzog, Prof. Dr. Johann Friedrich Henschel, Prof. Dr. Dieter Grimm, Prof. Dr. Thomas Dietrich, Helga Seibert. (Quelle: Wikimedia Commons)

 

Urteil in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 1 BvR 1675/16 vom 18. Juli 2018
“Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. … Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen … anknüpfen. … Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen. … Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.”

14. Rundfunkurteil – zur Staatsferne des ZDF-Fernsehrates, auf Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Hamburg (BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.3.2014)
“Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden. … Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.”

  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde – gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs (BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012)
    “Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt.”
  • Rechtsgutachten – zur Abgrenzung der Rundfunk- und Pressefreiheit zur Auslegung des Begriffs der „Presseähnlichkeit“ und Anwendung des Verbots nicht sendungsbezogener presseähnlicher Angebote gemäß § 11 d Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3 RStV (unter Berücksichtigung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung und ggf. Korrekturnotwendigkeit des Staatsvertrags in Bezug auf programmgestaltende Verbote), erstattet im Auftrag der Konferenz der Gremienvorsitzenden der ARD von Prof. Dr. Dres h.c. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D. unter Mitarbeit von Dr. Meinhard Schröder, Juli 2010

13. Rundfunkurteil – Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkveranstaltern (BVerfG, 2 BvF 4/03 vom 12. März 2008)
“Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.”(Wikipedia)

12. Rundfunkurteil – Gebührenurteil II (BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom 11.9.2007)
“Länder dürfen nicht aus medienpolitischen Gründen von KEF-Gebührenempfehlung abweichen. Diese Möglichkeit steht ihnen nur offen, „wenn die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet [werden]“ oder die Höhe der Gebühren „[den Zahlern] den Informationszugang [versperrt]“” (Wikipedia)

11. Rundfunkurteil – „Extra-Radio“ (BVerfG, 1 BvR 661/94 vom 20.2.1998)
“Grundrechtsfähigkeit privater Rundfunkveranstalter.” (Wikipedia)

10. Rundfunkurteil – „Kurzberichterstattung“ (BVerfG, 1 BvF 1/91 vom 17.02.1998)
“Dieses Urteil ist insbesondere für die Berichterstattung von Sportveranstaltungen und anderen Großereignissen relevant, für die in der Regel Exklusivübertragungsrechte verkauft werden.” (Wikipedia)

9. Rundfunkurteil – „EG-Fernsehrichtlinie“ (BVerfGE 92, 203) – vom 22. März 1995
“Kompetenz der EG. Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie)” (Wikipedia)

8. Rundfunkurteil – „Gebührenurteil“ (BVerfGE 90, 60– vom 22. Februar 1994)
“Das Urteil befasst sich mit der Staatsfreiheit des Rundfunks, die auch durch eine unabhängige Finanzierung gesichert werden muss.” (Wikipedia)

7. Rundfunkurteil – „Hessen-3-Beschluss“ (BVerfGE 87, 181 – vom 6. Oktober 1992)
“Finanzierungsgarantie ist Teil der Rundfunkfreiheit. Werbeverbot für öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist zulässige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit” (Wikipedia)

6. Rundfunkurteil – „WDR-Urteil“ (BVerfGE 83, 238 – vom 5. Februar 1991)
“In diesem Urteil wurden zahlreiche frühere Aussagen des Gerichtes weiter präzisiert. Zentraler Begriff diese Urteils ist die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.” (Wikipedia)

5. Rundfunkurteil – „Baden-Württemberg-Beschluss“ (BVerfGE 74, 297 – vom 24. März 1987)
“Grundversorgung heißt nicht Minimalversorgung. Dynamischer Rundfunkbegriff: auch „rundfunkähnliche Kommunikationsdienste“ (online-Dienste) sind umfasst. (Wikipedia)

4. Rundfunkurteil – „Niedersachsen-Urteil“ (BVerfGE 73, 118 – vom 4. November 1986)
“Zusammen mit dem 3. Rundfunk-Urteil bildet das Urteil die Basis für das duale Rundfunksystem.” (Wikipedia) Es führt den Begriff der Grundversorgung ein.

3. Rundfunkurteil – „FRAG-Urteil“ (BVerfGE 57, 295 – vom 16. Juni 1981)
“Zentraler Begriff dieses Urteils ist die „Freie Rundfunk AG in Gründung“ (FRAG). Das Urteil gilt als Meilenstein auf dem Weg zu einer dualen Rundfunkordnung.” (Wikipedia)

2. Rundfunkurteil – „Mehrwertsteuer-Urteil“ (BVerfGE 31, 314 – vom 27. Juli 1971)
“Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, ihnen steht insoweit der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde zu. Rundfunkanstalten sind nicht „gewerblich oder beruflich“ im Sinne des Steuerrecht, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze. Rundfunk darf nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen werden, sondern ist Sache der Allgemeinheit” (Wikipedia)

1. Rundfunkurteil – „Deutschland-Fernsehen“ (BVerfGE 12, 205 – vom 28. Februar 1961)
“Im ersten Rundfunkurteil wurde die Gründung der Deutschland-Fernsehen GmbH als nicht mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vereinbar verworfen.” (Wikipedia)